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Mündelsichere Anlagen – ertragsloses Risiko?
Welche Unterschiede und Risiken sind zu beachten
Als mündelsicher gelten Geldanlagen, bei denen ein Wertverlust weitestgehend ausgeschlossen werden kann. Gesetzliche Vorschriften oder Satzung können Anleger verpfl ichten in mündelsichere Anlagen zu investieren. Zum Teil orientieren sich auch risikoaverse Anleger wie Stiftungen oder Vereine an diesen Vorgaben. Reale Vermögensverluste waren mit mündelsicheren Anlagen in den vergangenen Jahren fast nicht zu vermeiden. Welche Unterschiede und Risiken zu beachten sind, wird im folgenden Artikel erörtert.
Deskriptoren: Mündelsicher, Mündelgelder, Risikoavers, Investmentfonds, Realer Werterhalt, Geldanlage,
Vermögensverlust, Kontrolle.
Normen: § 46 InvFG 2011, §§ 216-219 ABGB, § 215 Abs 1 ABGB, § 6 Abs 7 ImmoInvFG.
Rechtliche Bestimmungen
Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) sieht für die Veranlagung des Vermögens von Minderjährigen besondere Vorschriften vor1. Geldmittel sind dabei „möglichst sicher“ und „möglichst fruchtbringend“ anzulegen. Daraus resultiert unmittelbar ein Zielkonflikt, da ein höherer Ertrag in der Regel auch mit einem höheren Risiko verbunden ist. Die Literatur2 vertritt in diesem Zusammenhang die Meinung, dass primär auf die Sicherheit und erst in zweiter Linie auf den Ertrag zu achten ist.
Als mündelsicher gelten Veranlagungsformen mit besonders geringem Ausfallsrisiko, etwa Spareinlagen, Bankguthaben, österreichische Staatsanleihen oder Schuldverschreibungen, die vom Bund garantiert werden, sowie inländische Liegenschaften. Von Gerichts wegen können aber auch andere Formen der Veranlagung als mündelsicher anerkannt werden, wenn diese „den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entsprechen“3.
Für Fondsanlagen finden sich spezielle Vorgaben im Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG). In § 46 Abs 3 InvFG werden die Voraussetzungen für die Qualifikation als mündelsichere Fonds definiert. Die Fondsrichtlinien müssen vorsehen, dass das Fondsvermögen ausschließlich in Wertpapiere gemäß § 217 ABGB veranlagt wird. Zusätzlich dürfen Bankguthaben 10% des Fondsvermögens nicht überschreiten und ist der Einsatz von Derivaten nur zur Absicherung erlaubt.
Auch für Immobilienfonds gibt es entsprechende Vorgaben, die sich in § 6 Abs 7 Immobilien-Investmentfondsgesetz finden. Ein Kriterium bei Immobilieninvestments ist, dass es sich um inländische Liegenschaften handeln muss. Die Liegenschaft darf auch nicht überwiegend industriell oder gewerblich genutzt werden. Es soll eine Wertminderung durch Umweltlasten, Abbau, etc vermieden werden. Eine gewerbliche Nutzung im Sinne der Gewerbeordnung ist dadurch nicht ausgeschlossen.
Deutliche Unterschiede bei Performance und Kosten
Derzeit erfüllen in Österreich 14 Anlagefonds4 und 2 Immobilienfonds die Kriterien. um als mündelsicher klassifiziert zu sein. Die Anlagefonds investieren zu einem überwiegenden Teil in verzinsliche Wertpapiere........
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1 Siehe §§ 215 ff ABGB.
2 Vgl uA Tschuggel in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.00 (2010)
§§ 230-234 Rz 4.
3 Vgl Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 210/10d.
4 Quelle: FMA, Stand 28.09.2022 (siehe auch Tabelle in der Anlage).
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